Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf von Maschinen bzw. Ersatzteilen, die zwischen Colli FGB SR L (der „Lieferant“) und dem Käufer abgeschlossen wurden und haben, sofern in der Bestätigung (im Folgenden „Auftragsbestätigung“ genannt) keine Sonderbedingungen vereinbart wurden, den Vorrang gegenüber allen sonstigen Klauseln des Käufers in dessen allgemeinen Einkaufsbedingungen, Rechnungen oder sonstiger Korrespondenz.ANGEBOTE – AUFTRÄGE
1. Die Angebote sind verbindlich und gelten 30 Tage (60 Tage bei Lieferungen ins Ausland) ab Versanddatum. Die Angaben in den Katalogen und in anderen Abbildungen haben lediglich Richtwert.
2. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
3. Der Käufer darf den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte abtreten.
4. Die in der Auftragsbestätigung zusätzlich oder abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Preise und besonderen Verkaufsbedingungen verpflichten den Lieferanten nicht bei sonstigen Lieferungen. Die vom Käufer vorgenommenen Korrekturen des Textes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der in der Bestätigung enthaltenen besonderen Verkaufsbedingungen haben keine Wirkung.
5. Der Lieferant ist stets berechtigt, Änderungen an den Maschinen vorzunehmen, die die grundlegenden technischen und funktionellen Eigenschaften nicht beeinträchtigen, ohne dass der Käufer diesbezüglich Streitigkeiten oder Ansprüche geltend machen kann.
6. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass sich der Käufer in einer schwierigen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lage befindet, ist der Lieferant berechtigt, angemessene Garantien für die Zahlung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, und den Vorschuss zur Deckung bereits angefallener Aufwendungen einzubehalten; und dies ohne Entschädigung des Käufers. Hat der Käufer bei Vereinbarung eines Kreditbriefes oder Ausstellung einer Bürgschaft dies nicht innerhalb der vereinbarten Frist veranlasst, ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die bereits erhaltenen Vorschüsse einzubehalten, vorbehaltlich der Entschädigung für größeren Schaden.
7. Zeichnungen, Projekte, technische Spezifikationen und Abbildungen, die beigefügt sind oder sich auf die Lieferung beziehen, bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Käufer nicht für andere Zwecke als den Gebrauch und die Wartung der gekauften Waren verwendet werden. Der Käufer erkennt auch an, dass der Lieferant Eigentümer sämtlicher, auf der Ware angebrachten Marken ist und dem Käufer daher keine geistigen Eigentumsrechte an solchen Marken zustehen, wobei er diese auch weder kopieren oder fälschen darf.LIEFERUNG – TRANSPORT – MONTAGE
8. Die Lieferbedingungen sind in der Auftragsbestätigung enthalten und dienen lediglich als Richtwert. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist der Käufer keineswegs berechtig, die Einhaltung der genannten Bedingungen zu fordern, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern,
9. Die Wirksamkeit der Lieferfrist bleibt solange aufgehoben, bis der Käufer alle erforderlichen technischen und administrativen Daten zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung mitteilt. Wurde eine Anzahlung bei Auftragserteilung bzw. die Eröffnung eines Kreditbriefes oder die Ausstellung einer Bürgschaft vereinbart, gelten die Lieferfristen ab dem Eingang der Anzahlung bzw. der Papiere, die die Wirksamkeit des Kreditbriefes oder der Bürgschaft belegen.
10. Wenn der Lieferant aufgrund von Verzögerungen oder Fehlern seitens seiner Zulieferer bzw. wegen Speditionsausfällen oder -aufschüben, Energieausfalls, Nichtverfügbarkeit oder Verknappung von Rohstoffen, Streiks oder Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein sollte, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, bleibt die Frist ab dem Tag der Mitteilung an den Käufer aufgehoben. Dauert die Verzögerung der Lieferung aus einem nicht dem Käufer zuzuschreibenden Grund mehr als 12 Monate nach dem geplanten Termin an, wird der Vertrag gesetzlich gekündigt (dies gilt für den noch auszuführenden Teil), wenn eine der beiden Parteien der anderen Partei per Einschreiben mit Rückschein oder PEC (zertifizierter elektronischer Post) den Willen, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, mitteilt. Teilt der Käufer diese Absicht mit, so wird der Vertrag innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung beim Lieferanten von Rechts wegen gekündigt, sofern der Lieferant die Lieferung in der Zwischenzeit nicht ausgeführt hat. In allen in diesem Artikel genannten Fällen ist der Lieferant berechtigt, die bereits erhaltenen Beträge als Entschädigung oder Schadensersatz aus einem beliebigen anderen Grund einzubehalten.
11. Unabhängig von den vereinbarten Transportkosten sowie etwaigen Hinweisen auf die Incoterms bzw. Klauseln wie frei Haus oder gleichwertige bzw. ähnliche Klauseln, die sich lediglich auf die Aufteilung der Transportkosten beziehen, gilt die Lieferung mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel als ausgeführt und bringt die Identifizierung der Ware und die gleichzeitige Übertragung der Risiken auf den Käufer mit sich. Der Warentransport erfolgt daher immer auf Gefahr des Käufers, selbst wenn der Spediteur nicht von diesem ausgewählt wurde. Lieferungen können in einer Gesamtlieferung oder in mehreren Teillieferungen erfolgen.
12. Der Käufer hat die Ware innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft mit Einschreiben mit Rückschein oder bzw. PEC (ZEP) abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass der Käufer die Abholung veranlasst hat, oder bei sonstigen Lieferverzögerungen aufgrund von Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, trägt der Käufer, vorbehaltlich der Entschädigung für größeren, dem Lieferanten entstandenen Schaden, alle Risiken und Kosten der nicht abgeholten Ware. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Warenbereitschaft, ohne dass der Käufer die Ware abgeholt hat oder wenn er sich weigert, die Ware nach den vereinbarten Lieferbedingungen zu erhalten, hat der Lieferant nach eigenem Ermessen das Recht: i) Rechnung ab dem Tag der voraussichtlichen Lieferung zu stellen, wobei die Zahlungsbedingungen ab diesem Tag gelten, und die Hinterlegung der Ware im eigenen Lager bzw. an einem Ort der öffentlichen Hinterlegung im Namen und auf Kosten des Käufers zu veranlassen. Der Käufer ist zur Zahlung der Lagerkosten in Höhe von 5% des Verkaufspreises der Ware für jeden Lagermonat verpflichtet und trägt jedes Risiko in Bezug auf die gelagerte Ware, vorbehaltlich der Entschädigung für größeren, dem Lieferanten entstandenen Schaden; oder ii) – den Vertrag (nach Wahl des Lieferanten gänzlich oder den noch auszuführenden Teil) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Lieferant per Einschreiben mit Rückschein oder PEC (ZEP) den Willen, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, erklärt hat. In diesem Fall ist der Käufer zur Zahlung der im entsprechenden Artikel angegebenen Vertragsstrafe verpflichtet, auch durch Einbehaltung der erhaltenen Anzahlung, unbeschadet der Entschädigung für größeren Schaden.
13. Die vereinbarten Preise beinhalten weder Montage- und Installationskosten noch Kosten für Elektriker oder sonstige Hilfskräfte usw., die ausschließlich vom Käufer getragen werden, sofern dies in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.

VERPACKUNG
14. Der Käufer ist verpflichtet, Angaben entsprechend den Transportbedürfnissen über die Art der Verpackung zu machen. Der Lieferant ist mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an den Spediteur oder Frachtführer von jeder Haftung befreit. Die Ware gilt als ordnungsgemäß verpackt, wenn der Spediteur oder Frachtführer die Lieferung angenommen hat. In jedem Fall sind die Verpackungskosten nicht im Preis enthalten und werden dem Käufer separat in Rechnung gestellt.

GEWÄHRLEISTUNG
15. Der Lieferant garantiert, dass die Maschinen und Ersatzteile von guter Qualität sowie frei von Mängeln sind und gewährleistet auch die einwandfreie Funktion der Maschinen innerhalb seines Ermessens in Bezug auf die Gerätekonstruktion. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Materialien, die nicht aus eigener Herstellung stammen. Die Garantielaufzeit beträgt 12 Monate ab Ausstelldatum der Versandpapiere der Maschinen. Bei Ersatzteilen beginnt die Gewährleistung mit dem Versanddatum der Ware. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht aufgrund von Instandsetzungen oder Ersatzlieferungen während der Gewährleistungsfrist. Nach Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, den Zustand der Ware unverzüglich zu überprüfen und dem Käufer alle offensichtlichen Mängel umgehend per Einschreiben mit Rückschein oder PEC (ZEP) innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Versteckte Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung auf demselben Weg zu melden.
16. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Instandsetzung oder den Ersatz der als mangelhaft erkannten Teile, unter Ausschluss von elektrischen Teilen, Schmelzfehlern, sowie Verschleißteilen und Fehlern, die durch Überlastung, unerfahrene Benutzung, Fahrlässigkeit, Nichtbeachtung der vom Lieferanten bzw. seinen Technikern gegebenen bzw. in der Bedienungs- und Wartungsanleitung enthaltenen Vorschriften verursacht wurden. Die vorstehende Gewährleistung schließt jegliche andere übliche bzw. gesetzliche Garantie aus, einschließlich der teilweisen Vertragskündigung und der Preisminderung, sowie das Recht des Käufers auf sowohl direkten als auch indirekten Schadensersatz, für Schäden, die auf Warenmängel zurückzuführen sind, einschließlich solcher Schäden, die auf die teilweise oder vollständige Nichtverwendung der Ware zurückzuführen sind, vorbehaltlich Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
17. Der Käufer verliert den Anspruch auf Garantie: a) wenn er die ihm zustehenden Arbeiten nicht ausführt bzw. die in der Bedienungsanleitung enthaltenen Anweisungen nicht beachtet; b) wenn er während der Garantielaufzeit ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten Instandsetzungen, Auswechselarbeiten, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt bzw. durch Dritte durchführen lässt; c) wenn er sich nicht an die Bestimmungen des Lieferanten bzw. an die in der Bedienungs- und Wartungsanleitung enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf ordnungsgemäße Verwendung und Wartung sowie regelmäßige Geräteprüfung d) wenn er die Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen veranlasst.

EIGENTUMSVORBEHALT – PREISE – ZAHLUNGEN
18. Geschäfte, die in Italien abgeschlossen wurde, und einen Zahlungsaufschub oder in jedem Fall eine Zahlung nach Auslieferung der Ware vorsehen, gelten unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten gem. 1523 c.c. (it. BGB) bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises, der anfallenden Umsatzsteuer und sonstiger für den Lieferanten geleisteten Steuern, Aufwendungen und Zinsen. Der Käufer übernimmt folglich das Risiko ab dem Zeitpunkt der Warenannahme im Werk des Lieferanten und bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises der Lieferung Verwahrer der Waren und Materialien des Lieferanten. Der Käufer handhabt die Materialien und Maschinen bis zur vollständigen Zahlung mit äußerster Sorgfalt und vermeidet jede Verfügung, sowohl realer als auch persönlicher Natur, in Bezug auf die Waren. Bei dem Zustandekommen eines Kaufes hat der Käufer dem Lieferanten den Aufstellungsort der Ware mitzuteilen und darf die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers, bis zur vollständigen Bezahlung der Ware nicht entfernen. Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich von Handlungen Dritter zum Nachteil des Vorbehaltsbesitzes an der Ware zu unterrichten. Er ist auch verpflichtet, Dritte darauf hinzuweisen, dass die Ware Eigentum des Lieferanten ist.
19. Alle sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Kosten, einschließlich Notarkosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Vereinbarung, Registrierung, Übertragung des Eigentumsvorbehalts und anderen möglichen Formen der Werbung derselben, gehen zu Lasten des Käufers, der diese vorstreckt und unverzüglich alle Formalitäten erledigt, die erforderlich sind, damit die Vereinbarung gegenüber Dritten durchsetzbar ist. Die Stornierung des Eigentumvorbehalts erfolgt ebenfalls auf Kosten des Käufers.
20. Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten. Sofern in der Auftragsbestätigung keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind im Preis keine Transport-, Versicherungs-, Montage-, Steuer-, Zollgebühren und Sonstiges enthalten. Hat der Lieferant vereinbarungsgemäß eine Versicherung abgeschlossen bzw. sind ihm Versandkosten entstanden, hat der Käufer dem Lieferanten diese auf dessen Verlangen unverzüglich zu erstatten.
21. Zahlungsbedingungen und -modalitäten sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Zahlungen sind direkt an den Lieferanten zu leisten. Die Annahme von Zahlungen per Bankscheck (vorbehaltlich Einzug), Wechsel, Schecks oder anderen Zahlungsmitteln führt nicht zum Ausschluss des Zahlungsortes, der weiterhin der Sitz des Lieferanten ist. Gemäß und im Sinne des Gesetzesdekrets 23 1/2002 kann der Lieferant den Käufer im Falle des Zahlungsverzuges mit den Verzugszinsen innerhalb des hierin vorgesehenen Rahmens belasten.
22. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer führt zur Aufhebung der gesetzten Fristen und der Lieferant hat das Recht, auch ohne vorheriges Mahnschreiben i) die sofortige Zahlung aller abgelaufenen oder noch zu zahlenden Raten zu verlangen oder nach eigenem Ermessen ii) von der mit diesem Vertrag zu seinen Gunsten vereinbarten ausdrücklichen Kündigungsklausel Gebrauch machen und so den Vertrag gemäß Art. 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuches per Einschreiben mit Rückschein bzw. per PEC (ZEP) zu kündigen. In letztem Fall steht dem Lieferanten außerdem das Recht zu, die sofortige Rückgabe der gelieferten Materialien und die Zahlung der in Art. 24 genannten Vertragsstrafe zu verlangen und alle bereits vom Käufer vorgenommenen Zahlungen einzubehalten, unbeschadet des Rechtes auf Entschädigung für größeren Schaden. Dies gilt auch im Falle des Verzuges des Käufers bei Verträgen zur Lieferung anderer Maschinen oder Ersatzteile. Bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung durch den Käufer ist der Lieferant auch berechtigt, die Herstellung und Lieferung von Waren aus einem beliebigen anderen Auftrag abzubrechen.
23. Dem Käufer stehen keine Ausnahmen zu, um die Ausführung von Zahlungen zu vermeiden oder zu verzögern, da die Klausel „solve et repete“ zugunsten des Lieferanten als vereinbart gilt. Der Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, von dem Recht nach dem letzten Absatz des Art. 1462 BGB Gebrauch zu machen.

VERTRAGSSTRAFE
24. Im Falle von i) Stornierung einer verbindlichen bzw. bestätigten Bestellung durch den Käufer, ii) Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtabholung der Ware, iii) Rücktritt vom Vertrag wegen Verschuldens des Käufers, ist dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% (fünf Prozent) des Wertes der stornierten bzw. nicht abgeholten Ware verpflichtet, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Entschädigung für größeren Schaden
25. Der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer alle Bankgebühren in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten aufgrund erfolgter Warenzahlungen entstehen könnten.

GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
26. Der Vertrag unterliegt italienischem Recht. Das Gericht von Pavia ist ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig. Der Lieferant behält sich außerdem das Recht vor, den Sitz des Käufers im In- und Ausland als Gerichtsstand zu belegen.